Luftraum

Betrieb von Flugmodellen

im kontrollierten Luftraum (Luftverkehrs-Ordnung § 16a) Bei der Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums, ist für Aufstiege von Flugmodellen von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. Verantwortlich für die Einholung ist der Starter des Flugmodells. Kontrollierter Luftraum ist:

  • Luftraum der Klasse C, D und E gemäß dem Schema „Luftraumstrukur“. siehe unten.
  • Luftraum der Klasse F und G ist unkontrollierter Luftraum, für den die Forderung der LVO § 16a nicht gilt.
  • Kontrollierter Luftraum D oder E befindet sich flächendeckend über dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

In der Umgebung größere Flughäfen ist in der Regel der kontrollierter Luftraum D eingerichtet der am Erdboden beginnt, d.h. hier unterliegt jedwede fliegerische Aktivität mit Flugmodellen den Forderungen der LVO § 16a.

Die Untergrenze des kontrollierten Luftraums E ist zu größeren Flughäfen hin gestaffelt und kann 300 m (1000 ft), 510 m (1700 ft) oder 750 m (2500 ft) über Grund betragen.

Der Aufstieg von Flugmodellen unterliegt hier der LVO § 16a, nur sofern beabsichtigt ist höher als die jeweilige Untergrenze zu fliegen.

Bestehen Zweifel über die genaue Luftraumklasse am Aufstiegsort für Flugmodelle, so sollte eine Klärung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde herbeigeführt werden. Das Gleiche gilt für die Frage nach der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle.

Aktualisiert (Montag, den 25. Januar 2010 um 14:58 Uhr)

 

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